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BGH, 30.09.1954 - 3 StR 840/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50
Auszug aus BGH, 30.09.1954 - 3 StR 840/53
Zwar kann Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen läßt, obwohl er zu dessen Verhinderung imstande und verpflichtet ist (RGSt 75, 271 [273]; BGHSt 1, 22; 3, 18) [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51]. - BGH, 20.08.1953 - 1 StR 88/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.09.1954 - 3 StR 840/53
Die Benennung eines Zeugen für eine wahre Prozeßbehauptung setzt diesen keiner gesteigerten Gefahr der Falschaussage aus und begründet für sich allein im Falle einer Falschaussage des Zeugen keine Handlungspflicht der Partei (vgl dazu BGHSt 4, 327). - BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
Auszug aus BGH, 30.09.1954 - 3 StR 840/53
Zwar kann Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen läßt, obwohl er zu dessen Verhinderung imstande und verpflichtet ist (RGSt 75, 271 [273]; BGHSt 1, 22; 3, 18) [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51]. - BGH, 26.06.1953 - 2 StR 600/52
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Auszug aus BGH, 30.09.1954 - 3 StR 840/53
Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage und ihre Beeidigung durch den Zeugen begründen oder bestärken (BGH Urt. vom 26. Juni 1953 - 2 StR 600/52 = NJW 1953, 1399). - RG, 26.06.1941 - 3 D 30/41
1. Beihilfe zum Meineide des Zeugen kann die Partei eines bürgerlichen …
Auszug aus BGH, 30.09.1954 - 3 StR 840/53
Zwar kann Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen läßt, obwohl er zu dessen Verhinderung imstande und verpflichtet ist (RGSt 75, 271 [273]; BGHSt 1, 22; 3, 18) [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51].